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Letzte Änderung:

19.05.2012

Allgemeine Geschäftsbedingungen Fun Trike Oberhausen
(Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Oberhausen)

1. Allgemeines
Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die aufgeführten und folgenden Vertragsbedingungen. Das umseitig aufgeführte Mietfahrzeug wurde dem Kunden vorgeführt. Er wurde in Bedienung und Handhabung theoretisch und praktisch ausgiebig eingeführt. Der Mieter hat das Fahrzeug in technisch und optisch einwandfreiem Zustand übernommen. Nach einer Probefahrt von ca. 30 Min., wurden die Fahrzeugpapiere (Kopie) und Schlüssel übernommen. Der Mieter erklärt, dass er sich von dem vollen Kraftstofftank überzeugt hat, somit ist das Trike mit vollen Kraftstofftank zurückzugeben.

2. Pflichten und Haftung des Mieters
Der Mieter ist im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis (3/B), welcher dem Vermieter zusammen mit dem Personalausweis vorgelegt wird.
Der Mieter hat das Trike sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften, Betriebsanleitung und Straßenverkehrsgesetze zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Öl, Reifendruck (vorn 2,5 Bar, hinten 2,0 Bar) sowie die korrekte Spannung des Keilriemens sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Sollte das Fahrzeug nach der Fahrt nicht gereinigt sein, so berechnen wir einen Betrag von 20,00 €. Der Mieter haftet für Schäden, die während der Mietzeit an dem Fahrzeug entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund unsachgemäßer Nutzung (z.B. Burn-outs) ist der Mieter Schadenersatzpflichtig. Er haftet selbstständig und uneingeschränkt für alle Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten während des Mietzeitraums einschließlich aller daraus resultierenden Gebühren und Kosten. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust oder Mietvertragsverletzung haftet der Mieter nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen.
Der Mieter ist nicht berechtigt, gewerbliche Personenbeförderung mit der Mietsache durchzuführen. Das Trike darf nur im öffentlichen Straßenverkehr oder auf erlaubten Privatgrundstücken gefahren werden. Es ist dem Mieter auch nicht gestattet, das Fahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge zu nutzen.
Die maximale Zuladung darf nicht überschritten werden. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Während der Nachtstunden ist das Fahrzeug in einer Garage oder auf einem gesicherten Platz abzustellen und gegen Diebstahl zu sichern. Bei Schäden am Mietfahrzeug haftet der Mieter für tatsächlich angefallene oder gem. Sachverständigengutachten festgestellten Reparaturkosten, Bergung- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten,Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden für die Wiederbeschaffungszeit; bei Diebstahl für den Wiederbeschaffungswert. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Der Mieter darf das Fahrzeug nur durch den / die berechtigten Fahrer führen lassen. Im Fall eines Schadens haftet der Mieter gesamtschuldnerisch. Es wird dem Mieter dringend geraten, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen.

3.Reservierung

Die Reservierung eines Mietfahrzeuges ist verbindlich. Sobald die Anzahlung in Höhe des halben oder ganzen Mietpreises eingeht oder ein Termin aufgrund eines Gutscheins vereinbart wurde ist dieser verbindlich. Bei Stornierung wird die Anzahlung/ Bezahlung einbehalten und der Gutschein verliert seinen Wert. Fest reservierte Termine können 2 Woche vor Fahrtantritt nicht mehr verschoben werden. Das Fahrzeug ist spätestens ein Stunde nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden, die Anzahlung/ Bezahlung wird einbehalten und der Gutschein verliert seinen Wert. Sollte ein vorbestelltes Fahrzeug in Folge eines Unfalles, technischen Defektes, höherer Gewalt, Diebstahl oder verspäteter Rückgabe durch einen Mieter zum vereinbarten Vertragsbeginn nicht zur Verfügung gestellt werden können, kann der Mieter hieraus gegenüber dem Vermieter keinerlei Rechte, insbesondere keinen Ersatz für entgangenen Urlaub oder sonstige Schäden geltend machen.

4. Pflichten und Haftung
Der Vermieter übergibt das Fahrzeug in einem einwandfreien, Betriebs- und Verkehrssicheren Zustand. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten wurden. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig um die Verkehrssicherheit oder den Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, ist der Vermieter sofort zu verständigen. Die Kosten der Rückführung des Fahrzeuges bei einem technischen Defektes oder Unfalls hat der Mieter zutragen, ebenso die dadurch entstandenen Kosten für Fahrer und Beifahrer.

5. Mietsicherheit
Der Vermieter verlangt vom Mieter bei Übergabe eine Mietsicherheit in Höhe von 250,00 €, die nach vertragsmäßiger Rückgabe der Mietsache an den Mieter zurück gegeben wird. Für den Fall des nicht vertragsmäßigen Zustand des Fahrzeugs bei der Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, die Mietsicherheit dazu zu verwenden, das Trike in einem vertragsmäßigen Rückgabezustand zu Versetzen. Eine vorherige Genehmigung seitens des Mieters bedarf es nicht. Über die verwendete Mietsicherheit erhält der Mieter eine Abrechnung. Die nicht in Anspruch genommene Mietsicherheit bekommt der Mieter nach Instandsetzung des Fahrzeugs ausgezahlt.

6. Mietdauer
Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur mit Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig.Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug in dem Zustand in dem er es übernommen hat, zur vereinbarten Uhrzeit, Tag und Ort dem Vermieter zurück zu geben. Bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu bringen. Die nicht rechtzeitige Übergabe des Fahrzeugs, der Schlüssel oder der Fahrzeugpapiere am vereinbarten Rückgabe Ort verpflichten den Mieter zum Ersatz des dem Vermieters entstandenen Schadens.
Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine Vertragsstrafe von 60,00 € neben der Tagesmiete für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung des Fahrzeuges oder der Fahrzeugpapiere nebst Schlüssel zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist. Bei einer Überschreitung von weniger als einer Stunde ist eine Entschädigung von 40,00 € zu zahlen. Wird das Fahrzeug vor dem vereinbarten Vertragsende zurück gegeben, besteht kein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Mietpreises. Das Recht der ordentlichen Kündigung des Mietvertrages ist ausgeschlossen.

7. Helmpflicht
Der Mieter verpflichtet sich zu seiner eigenen Sicherheit, das Fahrzeug nur mit einem nach STVO zulässigen Helm zu führen. Gleiches gilt auch für Beifahrer. Helme können ebenfalls beim Vermieter gemietet werden.

8. Mietpreis/Kaution
Der Mietpreis und die Kaution in Höhe von 250,00 € sind in voller Höhe im Voraus bei Übernahme des Fahrzeugs zu entrichten.

9. Besondere Pflichten bei Diebstahl, Unfall oder Brand
Bei Unfall, Diebstahl oder Brand ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Ein genauer schriftlicher Bericht des Unfallhergangs ist dem Vermieter innerhalb von 2 Tagen vorzulegen. In allen Fällen, auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter oder mit Wild ist sofort die Polizei zu benachrichtigen. Der Mieter muss darauf bestehen dass der Unfall, Diebstahl oder Brand polizeilich aufgenommen wird. Bei Unfallbeteiligung ist der Mieter verpflichtet die Namen aller am Unfallgeschehen beteiligten Personen, Zeugen, KFZ Kennzeichen, sowie die Namen und das Aktenzeichen der anwesenden Polizeibeamten und der Dienststelle aufzunehmen und dem Vermieter zu übergeben.
Erklärungen zur Schuldfrage dürfen gegenüber Dritten nicht abgegeben werden.

10. Ausland
Das Fahrzeug darf nicht zum Grenzüberschreitenden Verkehr genutzt werden, sofern es im Mietvertrag nicht Schriftlich festgehalten ist.

11. Versicherung
Das Fahrzeug ist Haftpflichtversichert. Eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 € und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1000,00 € können abgeschlossen werden. Der Mieter haftet hierbei im Schadensfall nur in Höhe der Selbstbeteiligung. Wird keine Kaskoversicherung abgeschlossen, haftet der Mieter im Schadensfall für den gesamten Schaden selbstschuldnerisch.

12. Gutscheine

Ausgestellte Gutscheine der Firma Funtrike Oberhausen haben eine Gültigkeit von 365 Tagen ab dem Datum der Ausstellung durch die genannte Firma. Abgelaufene Gutscheine können durch eine Zahlung von 50% des Gutscheinwertes wieder aktiviert werden, dies ist aber nur innerhalb von 30 Tagen nach dem Ablaufdatum möglich, die Verlängerung ist dann weitere 180 Tage ab dem Ausstelldatum gültig.

13. Anzahlung auf Termin / Datum
Anzahlungen werden nicht wieder ausgezahlt, bzw. bei Nichteinhaltung des Termins des Mieters vom Vermieter als Mietausfall berechnet.

14. Verlust von einem Helm oder des Navigationssystems

Bei Verlust von einem Helm berechnen wir eine Gebühr von 80,00 €, bei Verlust des Navigationssystems berechnen wir eine Gebühr von 150,00 €.

15. Sonstige Vereinbarungen

Für unsere Trikes ist ein Mindestalter von 21 Jahren erforderlich. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zufolge.